„Abkochgebot für Trinkwasser!“ Ein Rat- und Tatgeber für Verbraucher

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Wasserversorger oder auch Gesundheitsbehörden können ein sogenanntes Abkochgebot für Trinkwasser verhängen. Dies ist meist dann nötig, sofern das Trinkwasser verunreinigt ist und nicht die benötigte Qualität aufweist, um das Wasser aus dem Wasserhahn unbedenklich genießen oder verwenden zu können. 

In Deutschland gelten hohe Sicherheitsanforderungen in Bezug auf das Trinkwasser. Diese sorgen dafür, dass das Wasser aus dem Wasserhahn grundsätzlich ohne Bedenken getrunken und anderweitig verwendet werden kann. Hin und wieder kann es jedoch vorkommen, dass sich eine hohe Anzahl an Bakterien und Keimen im Trinkwasser finden lässt, sodass es in einigen Regionen des Landes notwendig ist, das Wasser vor der weiteren Verwendung abzukochen.

Ursachen

Zum Erlass eines Abkochgebotes können verschiedene Ursachen führen, unter anderem Starkregen oder auch Schwachstellen in den Trinkwasseranlagen, die einen Eintrag von Microorganismen zulassen. Das führt dazu, dass Brunnen, die zur Wassergewinnung genutzt werden, mit Bakterien und Keimen verunreinigt werden. Wird das Wasser dennoch getrunken, können sich leicht gesundheitliche Beschwerden einstellen. 

 

Aber auch kleine Tiere in den Wasserbehältern der Wasserversorger können dazu führen, dass das Wasser verunreinigt ist. Diese gelangen oftmals über die Lüftungsanlagen in die Behälter. Bereits eine kleine Fliege kann somit die Ursache für die Verunreinigung des Trinkwassers sein und es nötig machen, dass dieses abgekocht werden muss.

Was bedeuten Grenzwertüberschreitungen?

In der Trinkwasserverordnung sind Grenzwerte für chemische und mikrobiologische Parameter festgelegt, die in der Regel auf einem Vorsorgeprinzip beruhen. Kommen Grenzwertüberschreitungen vor, so bedeuten sie nicht in jedem Falle eine Gefährdung der Gesundheit. Dies hängt vom Parameter ab sowie von der Höhe und Dauer der Überschreitung. So zeigt zum Beispiel das Auftreten coliformer Bakterien im Trinkwasser eine allgemeine Verschlechterung der Wasserqualität an und damit die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen, um die Ursache zu klären und vorbeugende Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung einzuleiten. Grenzwertüberschreitungen beim Parameter Blei sind zum Beispiel ein Indiz für noch vorhandene Bleileitungen in der Trinkwasser-Installation oder für Armaturen, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Was passiert bei Grenzwertüberschreitungen?

Falls Grenzwertüberschreitungen auftreten, hat das Erkennen und Beseitigen der Ursache Vorrang vor einer Symptombekämpfung. Das zuständige Gesundheitsamt prüft daher, ob die Überschreitung eine Gefahr für die Gesundheit bedeutet und unmittelbare Abhilfe erfordert oder ob sie vorübergehend duldbar ist, bis Maßnahmen zur Beseitigung der Ursache greifen.

Warum das Wasserabkochen wichtig ist

Die relevanten klassischen wassergetragenen Seuchenerreger wie Viren, Bakterien und Einzeller werden durch Abkochen bzw. schon bei 80 °C innerhalb von drei Minuten hinreichend inaktiviert.

Für welche Nutzungszwecke ist ein Abkochen des Trinkwassers unbedingt erforderlich?

Abgekocht werden muss alles Wasser, welches zum Trinken, Waschen und Zubereiten von Obst, Gemüse, Getränken oder anderen ungekochten Nahrungsmitteln verwendet wird.

Ebenso das Wasser, welches zur Herstellung von Eiswürfeln oder zum Zähneputzen verwendet wird.

Zur Körperpflege sollte zumindest bei Kleinkindern sowie Kranken oder immungeschwächten Per­sonen und bei Personen mit offenen Wunden ebenfalls abgekochtes und dann abgekühltes Wasser verwendet werden.

Hinweis: Für Kranke oder Menschen mit eingeschränkter Immunabwehr gelten ggf. über diese Empfehlung hinaus weitere Regeln, die beim behandelnden Arzt erfragt werden sollten.

Was muss ich tun, um Wasser ausreichend abzukochen?

Das Abkochen des Wassers verfolgt den Zweck, die ggf. darin enthaltenden Krankheitskeime weitgehend abzutöten. Durch Abkochen bzw. bei 80 °C von drei  Minuten werden etwaige Keime hinreichend inaktiviert.

Die Entnahme von Wasser aus der häuslichen Heißwasseraufbereitung ist nicht ausreichend, da die Temperatur nicht ausreichend ist, um Keime abzutöten.​​

 

Für welche Nutzungszwecke kann ich auf das Abkochen notfalls verzichten?

Im Ausnahmefall kann – aus Gründen der praktischen Handhabung – für einen kurzen Zeitraum auf ein Abkochen verzichtet werden, wenngleich dies zu einem leicht erhöhten Infektionsrisiko führen kann.

Bei folgenden Anwendungen kann auf das Abkochen verzichtet werden:

  • Geschirrspülen in Spülmaschinen, wenn die Temperatur auf ≥60°C einstellbar ist und/oder bei Geräten mit Hitzetrocknung.

  • Wäschewaschen in Waschmaschinen bei mindestens 40°C.

  • Körperpflege, wie Händewaschen, Duschen, Baden (Vorsicht: nicht trinken oder Mund spülen – also kein Zähne putzen) sowie sonstige Reinigungszwecke.

  • Eine ausreichende Händehygiene ist durch intensive Anwendung von Seife zu erreichen.

Muss man Wasser für die Kaffeemaschine abkochen?

Nein, weil das Wasser in der Maschine beim Kaffeezubereiten automatisch auf eine sehr hohe Gradzahl erhitzt wird. Das gilt allerdings nur Kaffeemaschinen, die das Wasser auf mindestens 80 Grad Celsius erhitzt werden. Nur in diesem Fall ist davon auszugehen, dass mögliche Keime zuverlässig abgetötet werden.

Können Haustiere bei einem Abkochgebot das Leitungswasser trinken?

Das Abkochgebot gilt grundsätzlich für den menschlichen Gebrauch. In der Regel besitzen die meisten Haustiere ein sehr robustes Immunsystem, sodass mögliche Verunreinigungen im Trinkwasser keinen gesundheitlichen Schaden anrichten. Demnach können die Haustiere im Falle eines Abkochgebots auch weiter das Leitungswasser trinken.

Wie lange gilt das Abkochgebot?

Wie lange diese Maßnahmen im Einzelnen dauern, hängt immer von der jeweiligen Verunreinigung ab. Grundsätzlich werden die Verbraucher über die Aufhebung umgehend  informiert.

Wo finde ich die Trinkwasserverordnung im Netz?

Welche Behörden sind zuständig für den Erlass eines Abkochgebots?

Das zuständige Gesundheitsamt ist für die Wasserqualität verantwortlich und ordnet an, ob und ab beziehungsweise bis wann Trink- beziehungsweise Leitungswasser abgekocht werden muss. Die Behörde informiert auch, welche Wasserversorger (Stadtwerke, Gemeinden) betroffen sind. Die Regelung nennt sich dann Abkochanordnung oder Abkochgebot.

 

Das Infektionsschutzgesetz (§ 16 Absatz 1 IfSG) ermöglicht dem Gesundheitsamt, (…) alle notwendigen Maßnahmen zur Abwendung einer dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahr einzuleiten. Dort heißt es: „Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren.“

Wenn die Risiken nicht bestehen, werden auch diese Behörden das Abkochgebot wieder aufheben und die Aufhebung öffentlich bekannt machen.

Wer haftet bei Versorgungsstörungen

Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) sagt eindeutig im § 6 Abs. 1 - Haftung bei Versorgungsstörungen aus, dass das Wasserversorgungsunternehmen nicht haftet, da hier kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.