Information an alle ZOWA-Kunden mit dezentraler Schmutzwasserentsorgung

07. 06. 2022

Der ZOWA hat auf seiner Sitzung am 10.05.2022 mit der 3. Änderung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung die Neufassung des § 18 beschlossen und am 23. 05.2022 mit der Veröffentlichung in Kraft gesetzt.


3. Änderung Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 23.05.2022

 

Das bedeutet für Sie, die Saugleitung mit Absaugstutzen an der Grundstücksgrenze wird auch für bestehende Sammelgruben obligatorisch [§18(4)Satz 2].
Nach einer Frist von 3 Monaten (ab 30.09.2022) wird die Entsorgung der Sammelgruben ohne Saugleitung nicht mehr ohne weiteres möglich sein.
Die Sammelgruben für ein Wohngrundstück müssen mindestens 9 m³ Nutzvolumen haben.
Der Zweckverband kann die Anpassung einer bestehenden Anlage verlangen wenn sie die Mindestgröße von 6 m³ unterschreitet und die Grubengröße das Sammeln  des anfallenden Abwassers von drei Wochen  nicht ermöglicht.
Die Anpassung wird der Verband grundsätzlich bei einer Nutzungsänderung oder einem Eigentümerwechsel verlangen.

 

 

Arnold                                                                Fischer
Verbandsvorsteher                                            Bereich Technik