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Was muss bei einer Sammelgrube alles beachtet werden?
Wann muss eine Sammelgrube errichtet werden?
Wenn kein Kanalnetz für den Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation vorhanden ist, muss eine Abwassersammelgrube errichtet werden. In Abwassersammelgruben findet keine Abwassereinigung statt, sondern nur eine Abwassersammlung.
Was muss ich tun um eine Sammelgrube zu errichten?
Wenn Sie auf Ihrem Grundstück eine Grube bauen wollen, oder größere Änderungsmaßnahmen an einer bestehenden Grube vorhaben, beziehen Sie den ZOWA bitte frühzeitig, spätestens 1 Monat vorher schriftlich ein. Dazu können Sie das Formular Entwässerungsantrag verwenden.
Der Bau einer abflusslosen Sammelgrube und der Anschluss eines Grundstückes an die dezentrale Abwasserentsorgung bedarf entsprechend § 8 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung (SWS) des ZOWA einer Genehmigung durch den ZOWA.
Welche Antragsunterlagen sind einzureichen?
Der Antrag für den Anschluss an die dezentrale öffentliche Abwasseranlage hat zu enthalten:
a) Angaben über Art und Bemessung der Grundstücksentwässerungsanlage,
b) einen mit Nordpfeil versehenen Lage- und Höhenplan des anzuschließenden Grundstückes im Maßstab 1 : 500 mit folgenden Angaben:
• Gemarkung, Flur, Flurstück
• Ort, Straße und Hausnummer
• vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück
• Lage der Hauskläranlage bzw. Sammelgrube
• Lage der Entwässerungsleitungen außerhalb des Gebäudes mit Schächten.
Der Umfang der einzureichenden Antragsunterlagen ist in § 9 Absatz (3) der Schmutzwasserbeseitigungssatzung (SWS) des ZOWA geregelt und auf der Rückseite des Antragformulars „Entwässerungsantrag“ nachzulesen.
Wer ist für den Bau der Grube zuständig?
Zuständig sind Sie, als Grundstückseigentümer (§ 11 Abs. (1) Schmutzwasserbeseitigungssatzung (SWS) des ZOWA).
Wie soll eine Sammelgrube beschaffen sein?
Sammelgruben müssen nach den Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung eingebaut werden und müssen den technischen Regeln der DIN 1986 entsprechen.
Abflusslose Sammelgruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu Abwasserentsorgungsanlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.
Bei Abwassersammelgruben aus dem Werkstoff Beton oder Stahlbeton muss der Beton mindestens der Festigkeitsklasse C35/45 nach DIN EN 206 zusammen mit 1045-2 entsprechen. Vorgefertigte Betonteile müssen der DIN V 4034-1 mit den Anforderungen für Typ 2 entsprechen. Kunststoffgruben bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (DIBT-Zulassung). Sammelgruben aus Mauerwerk sind unzulässig.
Was muss noch beachtet werden bei dem Bau einer Sammelgrube?
Die Abwassersammelgrube ist unter Einhaltung der Bauvorschriften (BbgBO) an der Grundstücksgrenze (Andienungsstelle) zur öffentlichen Straße anzuordnen. Für die Entleerung der Grube ist eine Saugleitung mit Absaugstutzen (Perrotkupplung) DN 100 an der Grundstücksgrenze bereitzustellen. Die Saugleitung ist mit Gefälle zur Grube hin herzustellen. Der Kupplungsstutzen ist an der Grundstücksgrenze, aus dem öffentlichen Straßenbereich bedienbar, anzuordnen.
Eine ungehinderte Entleerung muss ganzjährig ermöglicht werden (§18 Abs. (5) Schmutzwasserbeseitigungssatzung (SWS) des ZOWA). Die Saugstellen sind so anzulegen, dass sie von einem Entsorgungsfahrzeug mit einem Gesamtgewicht bis zu 26 Tonnen ganzjährig ungehindert, unter Verlegung eines Saugschlauches von maximal 10 m Länge, genutzt werden kann.
Das zu gewährleistende Lichtraumprofil (Durchfahrtsfreiheit) beträgt Breite = 3,50 m und Höhe = 4,0 m.
Die Sammelgrube darf erst nach ihrer Abnahme durch den Zweckverband in Betrieb genommen werden. Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer vom Zweckverband zu setzenden angemessenen Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten, zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist dem ZOWA oder seinen Beauftragten zur Nachprüfung schriftlich anzuzeigen. Die Abnahme befreit den Grundstückseigentümer nicht von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Sammelgrube. (§18 Abs. (2) Schmutzwasserbeseitigungssatzung (SWS) des ZOWA)
Wer haftet für Schäden?
Eine Haftung für Schäden, die an der Zuwegung oder an wegbegleitenden Anlagen innerhalb des geforderten Lichtraumprofils bei der Anfahrt zur Saugstelle oder bei der Entleerung der Sammelgrube daraus entstehen, dass die Saugstelle den Anforderungen nicht genügt, ist ausgeschlossen, es sei denn, die Schäden sind vom ZOWA oder seinen Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden. (§18 Abs. (5) Schmutzwasserbeseitigungssatzung (SWS) des ZOWA)
Welches Speichervolumen sollte die Sammelgrube haben?
Laut § 18 Absatz (3) der Schmutzwasserbeseitigungssatzung (SWS) des ZOWA müssen Abflusslose Sammelgruben entsprechend der Grundstücksnutzung ausreichend groß sein. Für alle Grundstücksnutzungen gilt, dass die Größe der abflusslosen Sammelgrube sich nach der Menge des bzw. des zu erwartenden Schmutzwasseranfalles auf dem Grundstück richtet. Die Sammelgrube ist dabei so zu bemessen, dass das Schmutzwasser ohne Entsorgung für mindestens drei Wochen gesammelt werden kann.
Die Mindestgröße der Sammelgrube für ständig bewohnte Grundstücke (Wohngrundstücke) beträgt 9 m³
Die Mindestgröße der Sammelgrube für Grundstücke in Sondergebieten, die der Erholung dienen (Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete) sowie für Gewerbegrundstücke beträgt 6 m³.
Das notwendige Speichervolumen ergibt sich aus den Bemessungsgrundlagen nach DIN 1986-100 Nr 11 d und 4261-1 Nr. 4. und 6.
Laut „Bewertungsgesetz § 249 Nr. 1 Absatz (2) und (3) Grundstücksarten“ werden, unter anderem Wohngrundstücke wie folgt definiert:
(2)1Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die eine Wohnung enthalten und kein Wohnungseigentum sind. 2Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3) 1Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. 2Ein Grundstück gilt auch dann als Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Die Definition für Geschäftsgrundstücke ist laut Bewertungsgesetz § 149 Nr. 6 Absatz (7) wie folgt:
(7) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.
Sondergebiete, die der Erholung dienen werden in der BauNVO §10 Abs. (1) bis (5) genau definiert:
Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.1Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. 2Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
1In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. 2Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. 3Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.
1In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. 2Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.
In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.
Ein Beispiel für die Berechnung zur Größenermittlung der Sammelgrube könnte wie folgt aussehen:
Für eine Wohneinheit mit 4 Personen bei durchschnittlich 110 Litern Wasserverbrauch je Tag und Person errechnen sich 440 Liter je Tag an Schmutzwasseranfall. Bei einer dreiwöchentlichen Abfuhr (21 Tage) ergibt das z.B. ein Speichervolumen von rund 9 m³ (110 l x 4 = 440l x 21 Tage= 9,24 m³). Bei kleineren Wohneinheiten oder vergleichbaren Nutzungen darf ein Mindestvolumen von 6 m³ nach DIN 1986-100 nicht unterschritten werden.
Welches Wasser gehört eigentlich in die Sammelgrube?
Jegliches Wasser, welches Sie in Ihrem Haushalt gebrauchen, wird begrifflich zu „Schmutzwasser“, auch wenn es aus Ihrer Sicht keine wahrnehmbare Verschmutzung aufweist, wenn es also z.B. lediglich durch den Abfluss abläuft o.ä. Als „häusliches Schmutzwasser“ bezeichnet man typischerweise z.B. Bade- und Duschwasser, Waschmaschinenablauf, Toilettenspülung, Wasch- und Spülwasser usw. Sie müssen das gesamte Schmutzwasser in die abflusslose Sammelgrube einleiten und durch den ZOWA entsorgen lassen.
Im § 3 Absatz (1) der Schmutzwasserbeseitigungssatzung (SWS) des ZOWA wird Schmutzwasser wie folgt definiert:
Schmutzwasser
- das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende und gesammelte Wasser (Schmutzwasser); als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen und Futtermitteln austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
Eine andere Art der Ableitung ist unzulässig und kann mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden.
Die Einleitbedingungen sind im § 16 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung (SWS) des ZOWA) genau erläutert.
Wo muss ich anrufen, wenn meine Grube voll ist?
Nach der Abnahme der Sammelgrube durch den ZOWA, vereinbaren Sie bitte, entsprechend des Entsorgungsgebietes, bei den folgenden Vertragspartnern des ZOWA einen Termin für die Entleerung der Abwassersammelgrube.
Jordan Containerdienst GmbH
Blumberger Weg 2 A
16306 Casekow
Tel.: 033331 / 64984
Email:
Internetseite: www.jordan-containerdienst.de
Nutzen Sie für den Auftrag zur Entleerung einer Abwassersammelgrube das Auftragsformular.
Blunk Lalendorf GmbH
Schönower Weg 1
16306 Casekow
Tel.: 038452/ 2200 56
Tel.: 033331/ 784 13
Email:
Internetseite: www.blunk-gmbh.de
Informationen über die Unternehmen finden Sie auf den Firmenseiten im Internet.
Die Firmen Jordan Containerdienst GmbH und Blunk Lalendorf GmbH sind von uns mit der Grubenentleerung und der Abfuhr von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen beauftragt.
Bitte achten Sie darauf, die Schmutzwasserentsorgung mindestens eine Woche vor der beabsichtigten Entleerung bei den von dem ZOWA beauftragten Entsorgungsunternehmen zu beantragen. Grundsätzlich müssen Sie sich so rechtzeitig melden, dass die abflusslose Sammelgrube bis zum Entsorgungstermin noch weiter genutzt werden kann. Bei dem Zeitraum von einer Woche handelt es sich um den in der Satzung definierten absolut kürzesten Zeitrahmen. Besser und für Sie sicherer ist es natürlich, wenn Sie sich früher melden.
Wie oft muss ich meine Grube leeren lassen?
Die Satzung über Schmutzwasserbeseitigung (SWS) des ZOWA sagt aus: Die Entsorgung der abflusslosen Sammelgruben erfolgt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich. “Das heißt, dass Sie mindestens einmal jährlich die Grube entleeren lassen müssen und zwar auch dann, wenn Sie nur teilweise gefüllt sein sollte. Damit ist aus Umweltaspekten heraus sichergestellt, dass Sie Ihr Schmutzwasser ordnungsgemäß entsorgen lassen. Zudem werden dadurch Verfestigungen am Grubenboden, die in der Folge zu Problemen bei der Schmutzwasserabfuhr führen können, verhindert.
Was kostet die mobile Entsorgung der Sammelgrube?
Im § 12 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung (SWS) des ZOWA ist geregelt:
Gebührenmaßstab für das Entleeren, die Abfuhr und das Behandeln von Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben ist der nach § 14 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung (SWS) des ZOWA ermittelte Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück
Die Gebühr beträgt
pro m³ Frischwasserverbrauch 9,59 €
Die Abholung des Schmutzwassers erfolgt aus dem öffentlichen Verkehrsraum über einen Saugstutzen an der Grundstücksgrenze.
Wird für die Entleerung der abflusslosen Sammelgrube die Verlegung eines Saugschlauches auf dem Grundstück erforderlich, wird eine Zusatzgebühr von 2,40 € je Meter Schlauchverlegung und Entleerung erhoben.
Wie werden die „Kubikmeter Schmutzwasser“ ermittelt?
Die Gebühren für die mobile Entsorgung werden nach dem sogenannten Frischwassermaßstab“ berechnet, das heißt, nicht die Mengen auf Ihrem Abfuhrbeleg sind maßgebend, sondern das dem Grundstück zugeführte Frischwasser.
Diese Mengen werden durch Ablesung des Trinkwasserzählers ermittelt. Wenn Ihr Grundstück nicht an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen ist und Sie eine eigene, private Wasserversorgung besitzen, sollten Sie in Ihre private Wasserversorgungsanlage einen geeigneten und geeichten Zähler einbauen lassen. Das können Sie von einem zugelassenen Installateur, der den Zähler gleichzeitig verplombt, ausführen lassen und uns das von Ihnen und dem Installateur ausgefüllte und unterschriebene Formular zusenden.
Bewässern Sie auch Ihren Garten, können Sie hierfür einen Gartenwasserzähler ebenfalls von einem zugelassenen Installateur einbauen und verplomben lassen. Für die über diesen Zähler ermittelten Mengen müssen Sie dann natürlich keine Entsorgungsgebühr bezahlen.
Welche besonderen Vorschriften für die dezentrale Schmutzwasseranlage gelten?
Beispiele Schlauchlängenberechnung