Abwasseranschluss

Anschlussbedingungen

Die Bauordnung für Brandenburg schreibt vor, dass Grundstücke, auf denen Abwasser anfällt, an die öffentlichen Entwässerungsanlagen anzuschließen sind, wenn betriebsfähige Kanäle in den Straßen liegen. Für den Anschluß an die Kanalisation gelten die Satzungen des ZOWA.

 

Vor dem Einbau der Straßenkanäle erhält der Grundstückseigentümer vom ZOWA alle Informationen, die er für den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Kanalisation benötigt. Bei der Planung bitte die Frage der Rückstauebene beachten.

 

Anschlussarten

Die Entwässerung wird im ZOWA-Gebiet nach dem Trennverfahren durchgeführt, d. h. Schmutzwasser und Regenwasser werden in getrennten Kanälen abgeleitet - Schmutzwasser durch den ZOWA - Regenwasser durch die jeweilige Kommune.

 

Antrag

Auf Antrag des Grundstückseigentümers wird der Schmutzwasser-Anschlusskanal von dem öffentlichen Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze verlegt. Dem Antrag ist ein Grundstückslageplan mit Angaben über die gewünschte Lage des Hausanschlusses beizufügen. Danach erhält der Grundstückseigentümer eine Anschlussgenehmigung und einen Hausanschluss-Lageplan (Ordinatenblatt) mit den zur Bauausführung notwendigen technischen Angaben.

 

Hausanschluss

Der Hausanschlusskanal reicht vom öffentlichen Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze.

 

Danach beginnt die Kundenanlage. An der Grundstücksgrenze ist ein Revisionsschacht vom Durchmesser d = 400 mm durch den Kunden anzuordnen. Der Revisionsschacht darf vom Kunden erst gebaut werden, wenn vom ZOWA der Hausanschlusskanal hergestellt ist.

 

Der Anschlusskanal, der sich im öffentlichen Straßenland befindet, verbleibt im Eigentum des ZOWA. Der ZOWA hält auf seine Kosten diesen Teil des Anschlusskanals instand. Bei Schäden, die auf unsachgemäßen Betrieb durch den Grundstückseigentümer (z. B. Verstopfungen) zurückzuführen sind, trägt der Anschlussnehmer die Instandsetzungskosten. Die Arbeiten für den Bau, die Instandhaltung und Unterhaltung des Anschlusskanals werden von einer vom ZOWA beauftragten Vertragsfirma durchgeführt. Der Grundstückseigentümer darf aus Gründen der betrieblichen Sicherheit die Arbeiten nicht selbständig ausführen oder vergeben.

 

Vor der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerung -von der Grundstücksgrenze bis zum anzuschließenden Objekt- ist eine Abnahme durch den ZOWA erforderlich. Die Abnahme hat bei offenem Rohrgraben zu erfolgen.

 

Abwasserbeitrag

Für den Anschluss des Grundstückes wird ein Abwasserbeitrag gemäß Satzung des ZOWA erhoben. Der Abwasserbeitrag für den Schmutzwasseranschluss kann dem Preisblatt am Ende der Broschüre entnommen werden.

 

Hausanschlusskanäle in Wasserschutzgebieten

Bei Hausanschlusskanälen in Trinkwasserschutzgebieten muß sich der Grundstückseigentümer eine wasserrechtliche Genehmigung für den Bau seiner Grundstücksentwässerungsanlage einholen. Der Antrag ist an die Untere Wasserbehörde in Prenzlau zu richten.

 

Material

Für den Hausanschlusskanal in freiem Gefälle werden vorwiegend Steinzeugrohre verwendet. Die Rohre haben einen Mindestdurchmesser von 150 mm. Für die Kundenanlage können Kunststoff- oder Steinzeugrohre verwendet werden. Das Material des Revisionsschachtes ist frei wählbar, bedarf jedoch der Zustimmung des ZOWA.

 

Bei einer Druckentwässerung wird PE-HD (Polyäthylenrohr) eingesetzt. Der Zweckverband stellt das dazu notwendige Pumpwerk bereit. Es wird auf dem anzuschließenden Grundstück errichtet. Den Strom stellt der Grundstückseigentümer zur Verfügung. Die Kosten dafür werden bei der Jahresabrechnung zurückerstattet.

 

Umweltschonende Kanalbauweise

Entwässerungskanäle werden entweder in offener Bauweise oder durch unterirdischen Rohrvortrieb verlegt.

 

Bei der Verlegung eines Kanals in offener Bauweise werden die Leitungsgräben ausgeschachtet und die im allgemeinen senkrechten Wände verbaut, daß heißt ausgesteift.

 

Der Boden wird zwischengelagert und nach dem Verlegen der Rohrleitungen wieder verfüllt und verdichtet. Danach wird die Straßendecke wiederhergestellt. Bei anstehendem Grundwasser sind Maßnahmen zur Grundwasserabsenkung erforderlich.

 

Ermittlung der Abwassermengen

Das Abwasserentgelt wird nach dem Trinkwasserverbrauch berechnet.

 

Gartenwasserabzug

Trinkwasser, das für die Gartenbewässerung genutzt und deshalb nicht als Abwasser in die Kanalisation eingeleitet wird, kann bei der Berechnung des Entwässerungsentgelts abgezogen werden. Jeder Kunde, der Wasser zu Sprengzwecken benötigt, kann den Nachweis hierfür über einen privaten Gartenwasserzähler erbringen. Der Antrag wird beim ZOWA gestellt. Installation und Wartung des Gartenwasserzählers dürfen nur von einem bei einem Wasserversorgungsunternehmen eingetragenen Installationsunternehmen ausgeführt werden oder können beim ZOWA in Auftrag gegeben werden. Die Kosten für die Anschaffung, Installation und Wartung trägt der Kunde.

 

Wasserzähler in Regenwassernutzungsanlagen und Eigenversorgungsanlagen

Bei der Nutzung von Regenwasser im Haushalt und bei Eigenversorgungsanlagen, auch zur Deckung eines Teilbedarfs, muß der Kunde Privatwasserzähler installieren, um seine Abwassereinleitungen nachzuweisen. Auch hier trägt der Kunde die Kosten für die Anschaffung, Wartung und Installation der Wasserzähler. Die Abrechnung erfolgt ebenfalls durch den ZOWA.

 

Wichtige Informationen zur Antragsstellung eines Abwasser-Hausanschlusses:

Der Antrag ist vollständig auszufüllen.

 

Es sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • amtlicher Lageplan (Maßstab 1:200 bis 1:500)
  • eingezeichnete Leitungsführung auf dem Grundstück mit Abstandsmaßen zu den Nachbargrundstücken und zur Straßenbegrenzungslinie
  • soweit Höhenordinaten für die Rohrsohle eingehalten werden sollen, sind entsprechende Angaben notwendig

 

Der Durchmesser des Hausanschlusskanals beträgt mindestens 150 mm. Falls auf Grund der heranzuführenden Entwässerungsleitungen ein größerer Durchmesser erforderlich wird, sind ebenfalls entsprechende Angaben notwendig. Wünsche des Grundstückseigentümers können jedoch nur im Rahmen der technischen Möglichkeiten berücksichtigt werden.

 

Der Hausanschlusskanal reicht vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze. Für die danach folgenden Leitungen wird auf den Punkt 6 verwiesen. Der Grundstückseigentümer darf aus Gründen der betrieblichen Sicherheit die Arbeit, im öffentlichem Bereich, nicht selbständig ausführen oder vergeben. Somit sind Eigenleistungen im Bereich des Hausanschlusskanals nicht möglich. Unmittelbar an bzw. hinter der Grundstücksgrenze ist ein Revisionsschacht vom Durchmesser d = 400 mm durch den Kunden zu errichten.

 

Jedes Grundstück auf einem grundbuchamtlich eingetragenen Grundbesitz soll grundsätzlich gesondert und ohne Zusammenhang mit Gebäuden auf Nachbargrundstücken über einen eigenen Anschlusskanal an die öffentliche Kanalisation des ZOWA angeschlossen werden.

 

Damit werden nachbarschaftliche Auseinandersetzungen vermieden, die sich aus der Gemeinschaftsentsorgung über einen Anschluss ergeben können. Der Einbau eines gemeinsamen Hausanschlusskanals für mehrere Häuser bzw. der spätere Mitanschluss an einen vorhandenen Hausanschlusskanal ist möglich, bedarf jedoch der Genehmigung durch den ZOWA und der Zustimmung aller betroffenen Grundstückseigentümer.

 

Die Entwässerung wird nach dem Trennverfahren durchgeführt, d. h. es werden Niederschlags- und Schmutzwasser getrennt abgeführt, Schmutzwasser durch den ZOWA, Niederschlagswasser durch die jeweilige Kommune. Niederschlagswasser ist in den Regenkanal, Schmutzwasser in den Schmutzwasserkanal einzuleiten. Die Einleitung von sonstigem Abwasser in den Schmutzwasserkanal richtet sich nach seiner Zusammensetzung.

 

Die Planung, der Bau und die Unterhaltung der nach dem Hausanschlusskanal folgenden Entwässerungsleitungen einschließlich der dazugehörigen Anlagen (Bau eines Kontrollschachtes, etwa erforderliche Absperrvorrichtungen und Hebeanlagen usw.) obliegen nicht dem ZOWA, sondern dem Grundstückseigentümer. Ob Absperrvorrichtungen oder Hebeanlagen einzubauen sind, richtet sich nach der Rückstauebene. Die Tiefenlage des Straßenkanals und des Hausanschlusskanals hat auf die Bestimmung der Rückstauebene keinen Einfluß.